Mit Entscheid vom 25. März 2020 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) weg, ordnete an, er habe die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Baselland mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 28 ff.). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 hob das SEM den Entscheid vom 25. März 2020 auf und ordnete die Wiederaufnahme des nationalen Asylund Wegweisungsverfahrens an, da die Überstellungsfrist nach Italien abgelaufen war. Zudem wies das SEM den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 2 ff.).