6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner seit dem 11. Juli 2023 in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG. Die sechsmonatige Frist wird damit am 11. Januar 2024 enden und die Haft kann längst bis zum 11. Januar 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG für drei Monate, d.h. bis zum 3. November 2023, 12.00 Uhr, an. - 10 - Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG.