3.2. Ein weiterer Haftgrund kann gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG zudem bestehen, wenn sich ein Betroffener rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug seiner Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch unter anderem in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung eingereicht wurde.