Dem Gesuchsgegner wäre es problemlos möglich gewesen mit der sri-lankischen Botschaft in Genf Kontakt aufzunehmen und die Ausstellung eines (Ersatz)Reisedokuments zu beantragen. Indem der Gesuchsgegner dies nicht getan hat, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat sich behördlichen Anordnungen widersetzt.