Ferner hat sich der Gesuchsgegner trotz entsprechender Aufforderung des MIKA und des SEM (MI-act. 55, 58) nicht darum bemüht, Reisepapiere zu beschaffen, sondern hat die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen. Daran ändert – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – auch nichts, dass der Gesuchsgegner den schweizerischen Behörden seine Identitätskarte, seinen Führerausweis und seine Geburtsurkunde ausgehändigt hat (act. 3). Dem Gesuchsgegner wäre es problemlos möglich gewesen mit der sri-lankischen Botschaft in Genf Kontakt aufzunehmen und die Ausstellung eines (Ersatz)Reisedokuments zu beantragen.