Entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners ist die Untertauchensgefahr auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Gesuchsgegner sich immer in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe, nie untergetaucht sei und sich gegenüber den Behörden klaglos Verhalten habe (act. 4). Dieses Verhalten legte er an den Tag, als er noch nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden, da zu jenem Zeitpunkt seine Ausschaffung noch nicht konkret geplant war. Primär massgeblich ist deshalb nicht, wie sich der Gesuchsgegner früher verhielt, sondern wie er sich verhielt, als ihm bewusst war, dass der Vollzug der Wegweisung unmittelbar bevorsteht.