Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf einer asylsuchenden Person während eines laufenden Asylverfahrens ihre Weigerung, in den Heimatstaat zurückzukehren und damit die Schweiz zu verlassen, grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Der Gesuchsgegner hat am 20. Juli 2023 ein Mehrfachasylgesuch eingereicht (MI-act. 181), womit seine Weigerung nach Sri Lanka zurückzukehren für sich alleine noch kein Haftgrund darstellt. Jedoch hat sich der Gesuchsgegner bereits vor Einreichung des Mehrfachasylgesuchs explizit dahingehend geäussert, nicht bereit zu sein nach Sri Lanka zurückzukehren.