Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 24 ff.), hätte die Schweiz bis zum 22. Mai 2023 verlassen müssen (MI-act. 55 f.), worauf er durch das MIKA letztmals anlässlich des Ausreisegesprächs am 23. Mai 2023 hingewiesen wurde (MI-act. 67 ff.). Anlässlich dieses Ausreisegespräches sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. Juli 2023 bzw. am 4. August 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen (MI-act. 113, 188). Im Rahmen der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner erneut zu Protokoll, nicht nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen (Protokoll S. 3, act.