Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 17. März 2020 zu verlassen (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2023 ab (MI-act. 37 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. -6- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.