Dass die nun erfolgte Haftüberprüfung nicht früher erfolgte, führt jedoch nicht zu einer Nichtbestätigung der Haft aus formellen Gründen, da die Voraussetzungen für den Wechsel der Haftart, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, bereits im Zeitpunkt des Dahinfallens der Voraussetzungen der gestützt auf Art. 77 AIG angeordneten Ausschaffungshaft erfüllt waren. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).