Anzumerken ist einzig, dass die Voraussetzungen für die gestützt auf Art. 77 AIG angeordnete Ausschaffungshaft bereits mit dem durch das SEM am 21. Juli 2023 angeordneten Vollzugsstopp dahingefallen sind und das MIKA deshalb gehalten gewesen wäre, die Änderung der Haftart unverzüglich zu verfügen, damit auch die Haftüberprüfung früher hätte erfolgen können. Dass die nun erfolgte Haftüberprüfung nicht früher erfolgte, führt jedoch nicht zu einer Nichtbestätigung der Haft aus formellen Gründen, da die Voraussetzungen für den Wechsel der Haftart, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, bereits im Zeitpunkt des Dahinfallens der Voraussetzungen der gestützt auf Art.