2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG bis zum 9. September 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.57 vom 14. Juli 2023). Am 4. August 2023 ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG für drei Monate an und hielt fest, die am 12. Juli 2023 bestätigte Ausschaffungshaft in Anwendung von Art. 77 AIG werde hiermit beendet (act. 1 ff.). Die heutige Verhandlung begann um 14.00 Uhr, das Urteil -5- wurde um 14.35 Uhr eröffnet, womit die richterliche Haftüberprüfung mit Blick auf die Haftanordnung fristgerecht erfolgte.