Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.71 / pw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 7. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Würsch Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2018 ille- gal in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 9). Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migra- tion (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis zum 17. März 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Be- schwerde des Gesuchsgegners wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2023 ab (MI-act. 37 ff.), womit der Entscheid vom 17. März 2020 in Rechtskraft erwuchs. Mit Schreiben vom 24. April 2023 forderte das SEM den Gesuchsgegner auf, die Schweiz bis am 22. Mai 2023 zu verlassen und bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (MI-act. 55 f.). Mit Vorladung vom 28. April 2023 zum Ausreisegespräch forderte ihn auch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 58 f.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 23. Mai 2023 gab der Gesuchsgeg- ner gegenüber dem MIKA an, nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen. Ausserdem gab er an, keinen Reisepass zu besitzen und dem SEM seine Identitätskarte und weitere Dokumente, die seine Identität belegen würden, abgegeben zu haben (MI-act. 67 ff.). Am selben Tag stellte das MIKA beim SEM ein Gesuch um Rückkehrunterstützung (MI- act. 76). Nachdem die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lanki- schen Staatsangehörigen anerkannt hatten (MI-act. 84), meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 19. Juni 2023 für einen Linienflug nach Colombo an (MI-act. 86 ff.). Am darauffolgenden Tag bestätigte das SEM eine Flug- buchung per 21. Juli 2023 (MI-act. 89 ff.). Hierauf stellten die sri-lankischen Behörden für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument gültig bis am 17. Dezember 2023 aus (MI-act. 95). Am 12. Juli 2023 wurde der Gesuchsgegner im Auftrag des MIKA durch die Kantonspolizei Aargau festgenommen (MI-act. 162 ff., 170 f.) und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI-act. 112 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm die Anordnung einer Ausschaffungshaft für 60 Tage eröffnet (MI-act. 117 ff.). -3- Mit Urteil vom 14. Juli 2023 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 9. September 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.57; MI-act. 140 ff.). Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 ordnete das SEM gegen den Gesuchsgegner ein ab seiner Ausreise für zwei Jahre gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz, Liechtenstein sowie der Schengen–Staaten an, welches dem Gesuchsgegner am gleiche Tag eröffnet wurde (MI-act. 153 ff.). Am 21. Juli 2023 teilte das MIKA dem SEM mit, es annulliere den für den gleichen Tag gebuchten Flug, da der Gesuchsgegner ein Mehrfachasylgesuch eingereicht habe (MI-act. 176). Gleichentags wies das SEM das MIKA an, es habe vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und die Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) zu sistieren (MI-act. 181 f.). Mit E-Mail vom 2. August 2023 teilte das SEM dem MIKA auf Anfrage mit, das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners werde in der kommenden Woche bearbeitet (MI-act. 183). B. Im Rahmen der über Videotelefon durchgeführten Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 4. August 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI- act. 187 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 4. August 2023, 11.10 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 3. November 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die am 12. Juli 2023 angeordnete und bis am 9. September 2023 bestätigte Haft in Anwendung von Art. 77 AIG wird hiermit beendet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. -4- C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 14). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 14): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 4. August 2023 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen (z.B. regelmässige Meldepflicht beim Migrationsamt) zu verbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG bis zum 9. September 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.57 vom 14. Juli 2023). Am 4. August 2023 ordnete das MIKA eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG für drei Monate an und hielt fest, die am 12. Juli 2023 bestätigte Ausschaffungshaft in Anwendung von Art. 77 AIG werde hiermit beendet (act. 1 ff.). Die heutige Verhandlung begann um 14.00 Uhr, das Urteil -5- wurde um 14.35 Uhr eröffnet, womit die richterliche Haftüberprüfung mit Blick auf die Haftanordnung fristgerecht erfolgte. Anzumerken ist einzig, dass die Voraussetzungen für die gestützt auf Art. 77 AIG angeordnete Ausschaffungshaft bereits mit dem durch das SEM am 21. Juli 2023 angeordneten Vollzugsstopp dahingefallen sind und das MIKA deshalb gehalten gewesen wäre, die Änderung der Haftart unverzüglich zu verfügen, damit auch die Haftüberprüfung früher hätte erfolgen können. Dass die nun erfolgte Haftüberprüfung nicht früher erfolgte, führt jedoch nicht zu einer Nichtbestätigung der Haft aus formellen Gründen, da die Voraussetzungen für den Wechsel der Haftart, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, bereits im Zeitpunkt des Dahinfallens der Voraussetzungen der gestützt auf Art. 77 AIG angeordneten Ausschaffungshaft erfüllt waren. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 17. März 2020 zu verlassen (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2023 ab (MI-act. 37 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. -6- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger als der Gesuchsgegner von den sri-lankischen Behörden als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert (MI-act. 84), für ihn ein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde (MI-act. 95) und er bereits für einen Flug, welcher am 21. Juli 2023 hätte erfolgen sollen, angemeldet werden konnte (MI-act. 86 f., 89 ff.). Die Annullation dieses Fluges ist allein dem Umstand geschuldet, dass der Gesuchsgegner am 20. Juli 2023 ein Mehrfachasylgesuch eingereicht hat (MI-act. 176). Nachdem auch regelmässige Flugverbindungen nach Sri Lanka bestehen und alle Vollzugsstufen möglich sind (act. 3; Protokoll S. 3, act. 13), stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als -7- Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 24 ff.), hätte die Schweiz bis zum 22. Mai 2023 verlassen müssen (MI-act. 55 f.), worauf er durch das MIKA letztmals anlässlich des Ausreisegesprächs am 23. Mai 2023 hingewiesen wurde (MI-act. 67 ff.). Anlässlich dieses Ausreisegespräches sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. Juli 2023 bzw. am 4. August 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen (MI-act. 113, 188). Im Rahmen der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner erneut zu Protokoll, nicht nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen (Protokoll S. 3, act. 13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf einer asylsuchenden Person während eines laufenden Asylverfahrens ihre Weigerung, in den Heimatstaat zurückzukehren und damit die Schweiz zu verlassen, grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Der Gesuchsgegner hat am 20. Juli 2023 ein Mehrfachasylgesuch eingereicht (MI-act. 181), womit seine Weigerung nach Sri Lanka zurückzukehren für sich alleine noch kein Haftgrund darstellt. Jedoch hat sich der Gesuchsgegner bereits vor Einreichung des Mehrfachasylgesuchs explizit dahingehend geäussert, nicht bereit zu sein nach Sri Lanka zurückzukehren. Dies zu einem Zeitpunkt, als kein Asylverfahren hängig war und über die Wegweisung des Gesuchsgegners bereits rechtskräftig entschieden worden war. Da sich der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung zudem auch klar gegen eine freiwillige Rückkehr im Falle der Ablehnung seines Mehrfachasylgesuchs ausgesprochen hat, kann – entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters – vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesuchsgegner nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft den Behörden zur Verfügung halten und nicht untertauchen wird. Zudem gab der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll, er habe bei seinem Mehrfachasylgesuch dieselben Gründe und Beweise vorgebracht, wie bei seinem ersten Asylgesuch, womit davon auszugehen ist, dass das SEM das Mehrfachasylgesuch zeitnah ablehnen wird. Dies wird auch dem Gesuchsgegner bewusst sein, weshalb davon auszugehen ist, dass er, bei einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft, untertauchen wird. -8- Entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners ist die Untertauchensgefahr auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Gesuchsgegner sich immer in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe, nie untergetaucht sei und sich gegenüber den Behörden klaglos Verhalten habe (act. 4). Dieses Verhalten legte er an den Tag, als er noch nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden, da zu jenem Zeitpunkt seine Ausschaffung noch nicht konkret geplant war. Primär massgeblich ist deshalb nicht, wie sich der Gesuchsgegner früher verhielt, sondern wie er sich verhielt, als ihm bewusst war, dass der Vollzug der Wegweisung unmittelbar bevorsteht. Ferner hat sich der Gesuchsgegner trotz entsprechender Aufforderung des MIKA und des SEM (MI-act. 55, 58) nicht darum bemüht, Reisepapiere zu beschaffen, sondern hat die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen. Daran ändert – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – auch nichts, dass der Gesuchsgegner den schweizerischen Behörden seine Identitätskarte, seinen Führerausweis und seine Geburtsurkunde ausgehändigt hat (act. 3). Dem Gesuchsgegner wäre es problemlos möglich gewesen mit der sri-lankischen Botschaft in Genf Kontakt aufzunehmen und die Ausstellung eines (Ersatz)Reisedokuments zu beantragen. Indem der Gesuchsgegner dies nicht getan hat, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten vor Einreichung des Mehrfachasylgesuchs klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Sri Lanka verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Ein weiterer Haftgrund kann gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG zudem bestehen, wenn sich ein Betroffener rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug seiner Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch unter anderem in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung eingereicht wurde. Der Gesuchsgegner hätte die Schweiz bis zum 22. Mai 2023 verlassen müssen (MI-act. 55 f.). Somit hält er sich seit diesem Zeitpunkt ohne Aufenthaltstitel und damit rechtswidrig in der Schweiz auf. Der Gesuchsgegner hat sein Mehrfachasylgesuch am 20. Juli 2023, und damit einen Tag vor dem bereits gebuchten Rückflug nach Sri Lanka, eingereicht. -9- Er hat auch nicht dargelegt, inwiefern eine frühere Einreichung des Mehrfachasylgesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr gab der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll, er habe in seinem Mehrfachasylgesuch dieselben Gründe und Beweise vorgebracht, wie bei seinem ersten Asylgesuch. Somit muss davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner das Mehrfachasylgesuch offensichtlich nur deshalb eingereicht hat, um den drohenden Vollzug der Wegweisung zu vermeiden. Demnach ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG gegeben. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 13). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner seit dem 11. Juli 2023 in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG. Die sechsmonatige Frist wird damit am 11. Januar 2024 enden und die Haft kann längst bis zum 11. Januar 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG für drei Monate, d.h. bis zum 3. November 2023, 12.00 Uhr, an. - 10 - Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keinen weiteren Ausführungen. Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaffungshaft. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist vorliegend überdies ohnehin nicht ersichtlich. Entgegen der Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (Protokoll S. 4, act. 14) reicht eine regelmässige Meldepflicht nicht aus, da dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass der Gesuchsgegner tatsächlich ausreisen wird. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner sich mehrfach weigerte, die Schweiz zu verlassen. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner die Papierbeschaffung gänzlich den Behörden überlassen hat und erhebliche Zweifel bestehen, dass sich der Gesuchsgegner an eine Meldepflicht halten würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. - 11 - 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 4. August 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 3. November 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. - 12 - 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 7. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Würsch