Das Ziel der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (sogenannte "kleine Ausschaffungshaft") ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person untertaucht, nachdem die Reisepapiere für sie organisiert wurden. Art. 77 AIG erfasst diejenigen Fälle, in welchen es nur noch darum geht, die Ausreise zu organisieren, weshalb die maximale Haftdauer auch auf 60 Tage festgesetzt wurde. -7-