2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner auf Anordnung des MIKA am 2. August 2023, 15.07 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und festgenommen. Die heutige Überprüfung erfolgt somit innerhalb von 96 Stunden. Da die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG angeordnet wurde, gelangt das schriftliche Verfahren ohne Verhandlung zur Anwendung (Art. 80 Abs. 2 AIG). II. 1. Liegt ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 77 AIG).