C. Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde dem Gesuchsgegner ein amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wurde nach Übergabe der Akten aufgefordert, bis zum 4. August 2023, 15.00 Uhr, zur angeordneten Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen (act. 5 f.). D. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners reichte fristgerecht seine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 7 ff.): 1. Es sei der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter: Es sei die Ausschaffungshaft auf maximal einen Monat zu verlängern. -5-