Mit Entscheid vom 27. Februar 2023 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies diesen aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 235 ff.).