Am 5. September 2017 ordnete das SEM die Beendigung des Dublin- Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens an (MI-act. 49 f.). Mit Entscheid vom 4. September 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz sowie dem Schengen- Raum weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am 30. Oktober 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 57 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2022 ab (MIact. 147 ff.).