Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 1. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte unter anderem um Erlaubnis, sich bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 44 ff.). Mit Entscheid vom 23. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners gut, hob die Verfügung des SEM vom 17. November 2015 auf, und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (MI-act. 252 ff.).