Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.70 / pw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 4. August 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2015 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags in Basel um Asyl (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 10 f.). Mit Entscheid vom 17. November 2015 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Ungarn) weg, ordnete an, er habe die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 21 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 1. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte unter anderem um Erlaubnis, sich bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2015 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 44 ff.). Mit Entscheid vom 23. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners gut, hob die Verfügung des SEM vom 17. November 2015 auf, und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (MI-act. 252 ff.). Am 5. September 2017 ordnete das SEM die Beendigung des Dublin- Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens an (MI-act. 49 f.). Mit Entscheid vom 4. September 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz sowie dem Schengen- Raum weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am 30. Oktober 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 57 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2022 ab (MI- act. 147 ff.). Mit Schreiben vom 4. November 2022 forderte das SEM den Gesuchsgegner auf, die Schweiz bis am 2. Dezember 2022 zu verlassen, und ermahnte ihn, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (MI- act. 180f.). Mit Vorladung vom 8. November 2022 zum Ausreisegespräch forderte ihn auch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 183 f.). -3- Anlässlich des Ausreisegespräches vom 14. November 2022 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, er werde ein Wiedererwägungsgesuch einreichen (MI-act. 185 ff.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM gleichentags um Rückkehrunterstützung (MI-act. 189). Am 18. November 2022 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner sei als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert worden und die sri- lankischen Behörden hätten – unter Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zugesichert (MI- act. 190 f.). Seit dem 28. November 2022 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 195). Am 19. Dezember 2022 reichte der Gesuchsgegner beim SEM ein Mehrfachgesuch ein (MI-act. 196). Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 forderte das SEM den Gesuchsgegner aufgrund dessen unbekannten Aufenthalts auf, sich bis zum 27. Januar 2023 beim Kanton Aargau anzumelden (MI-act. 229 f.). In der Folge erschien der Gesuchsgegner am 20. Januar 2023 zwecks Wiederaufnahme des Asylverfahrens am Schalter des MIKA (MI-act. 232). Mit Entscheid vom 27. Februar 2023 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies diesen aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 235 ff.). Am 31. März 2023 reichte der Gesuchsgegner ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2022 ein, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. April 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp der Wegweisung verfügte (MI-act. 244). Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2023 hob das Bundesverwaltungsgericht den superprovisorisch angeordneten Vollzugsstopp auf (MI-act. 304 ff.). In der Folge erwuchs der Entscheid des SEM vom 27. Februar 2023 am 12. April 2023 in Rechtskraft (MI- act. 315 f.). Am 31. Mai 2023 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen DEPA- Flug nach Colombo an (MI-act. 302 f.), welcher auf den 30. Juni 2023 bestätigt wurde. Daraufhin stellten die sri-lankischen Behörden dem Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument aus (MI-act. 317). Am 28. Juni 2023 teilte das MIKA dem SEM mit, der bereits gebuchte Flug müsse annulliert werden, da der Gesuchsgegner unbekannten Aufenthalts sei (MI-act. 333). -4- Am 17. Juli 2023 meldete das MIKA den Gesuchsgegner erneut für einen DEPA-Flug nach Colombo an (MI-act. 344 ff.), welcher auf den 16. August 2023 bestätigt wurde (MI-act. 346 ff., 371 f.). Am 2. August 2023, 15.07 Uhr wurde der Gesuchsgegner im Auftrag des MIKA durch die Kantonspolizei Aargau festgenommen und am drauffolgenden Tag dem MIKA zugeführt (MI-act. 373 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 3. August 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 385 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 2. August 2023,15:07 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage bis zum 30. September 2023, 12:00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde dem Gesuchsgegner ein amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wurde nach Übergabe der Akten aufgefordert, bis zum 4. August 2023, 15.00 Uhr, zur angeordneten Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen (act. 5 f.). D. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners reichte fristgerecht seine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 7 ff.): 1. Es sei der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter: Es sei die Ausschaffungshaft auf maximal einen Monat zu verlängern. -5- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner auf Anordnung des MIKA am 2. August 2023, 15.07 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und festgenommen. Die heutige Überprüfung erfolgt somit innerhalb von 96 Stunden. Da die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG angeordnet wurde, gelangt das schriftliche Verfahren ohne Verhandlung zur Anwendung (Art. 80 Abs. 2 AIG). II. 1. Liegt ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 77 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -6- 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 27. Februar 2023 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg (MI- act. 235 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 12. April 2023 in Rechtskraft (MI-act. 315 f.). Damit liegt ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor. Daran ändert auch das vom Gesuchsgegner am 31. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Revisionsgesuch nichts, zumal das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. April 2023 den superprovisorisch angeordneten Vollzugsstopp aufgehoben hat (MI- act. 304 ff.). 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lankischer Staatsangehörigen identifiziert und für ihn ein Ersatzreisedokument ausgestellt haben (MI-act. 190, 314). Zudem bestehen regelmässige Flugverbindungen nach Sri Lanka (act. 3). Nachdem auf den 16. August 2023 bereits ein Rückflug nach Sri Lanka ge- bucht werden konnte (MI-act. 344 ff., 346 ff., 371 f.), stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 77 AIG, wonach ein Haftgrund dann gegeben ist, wenn ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt (lit. a), die betroffene Person die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen hat (lit b) und die Behörden Reisepapiere für diese Person beschaffen mussten (lit. c). Das Ziel der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (sogenannte "kleine Ausschaffungshaft") ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person untertaucht, nachdem die Reisepapiere für sie organisiert wurden. Art. 77 AIG erfasst diejenigen Fälle, in welchen es nur noch darum geht, die Ausreise zu organisieren, weshalb die maximale Haftdauer auch auf 60 Tage festgesetzt wurde. -7- 3.2. Der Gesuchsgegner gab anlässlich des Ausreisegespräches beim MIKA am 14. November 2022 zu Protokoll, er sei mit einem gefälschten Pass aus seinem Heimatsland ausgereist und hätte diesen einem Schlepper abgeben müssen (MI-act. 185 ff.). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM um Rückkehrunterstützung (MI-act. 189). In der Folge teilte das SEM dem MIKA am 18. November 2022 mit, der Gesuchsgegner sei durch die sri-lankischen Behörden als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments – unter der Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – zugesichert worden (MI- act. 190 f.). Nachdem das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug am 30. Juni 2023 nach Sri Lanka angemeldet hatte (MI-act. 302 f., 317), stellten die sri-lankischen Behörden dem Gesuchsgegner am 14. Juni 2023 ein bis zum 11. Dezember 2023 gültiges Ersatzreisedokument aus (MI- act. 318). Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid für den Gesuchsgegner vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.2), er nicht innert angesetzter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und er wie soeben aufgezeigt, die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Schweizer Behörden überlassen hat, sind die die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt. Weiterer subjektiver Voraussetzungen in der Person des Gesuchsgegners bedarf es nicht (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 77). Deshalb ist – entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners in der Stellungnahme vom 4. August 2023 – beim Haftgrund von Art. 77 AIG unbeachtlich, ob eine konkrete Untertauchensgefahr besteht (act. 7). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Meldepflicht – wie vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vorgebracht – aufgrund der gesetzlichen Vermutung der -8- Untertauchensgefahr keinesfalls zielführend. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Auch macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 60 Tage an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 3. August 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 30. September 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer -9- Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 4. August 2023; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Berger