So gab der Gesuchsgegner zunächst Gambia als Herkunftsstaat an (vgl. MI-act. 4), anlässlich der Befragung mit der gambischen Delegation führte er jedoch aus, aus Mali zu stammen (MI-act. 466). Beim Treffen mit der malischen Delegation gab der Gesuchsgegner damals noch an, nicht von Mali zu stammen, sondern von Gambia und von Senegal (MI-act. 246). Damit hat der Gesuchsgegner offensichtlich nicht alle Schritte unternommen, die für die Ermöglichung seiner Ausreise notwendig sind. Die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG sind somit erfüllt.