5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit fünf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 10. September 2022 – 9. Februar 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 9. März 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 9. März 2024 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 3. Februar 2023 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 9. April 2023, 12.00 Uhr an.