Die Republik Mali verweigerte eine Anerkennung des Gesuchsgegners bislang nur deshalb, weil er sich anlässlich den bisherigen Befragungen gänzlich weigerte mit der malischen Delegation zu kooperieren (MI-act. 246), obwohl der Gesuchsgegner denn bei der Befragung durch eine gambische Delegation behauptete, von Mali zu stammen (MI-act. 466). Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Behauptungen des Gesuchsgegners, keine Papiere beschaffen zu können bzw. bei der Geburt in keinem Westafrikanischen Land registriert worden zu sein, lediglich vorgeschoben sind.