vertreter und der bestellten Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 8. Februar (Eingang) zugestellt (act. 7 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Während die bestellte Rechtsvertreterin ausdrücklich auf Stellungnahme verzichtete (act. 15) reichte der amtliche Rechtsvertreter am 8. Februar 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate sei nicht zu bestätigen (act. 16 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: