Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2022 (WPR.2022.69; MI-act. 422 f.), vom 9. Dezember 2022 (WPR.2022.86; MI-act. 467 ff.) letztmals bis zum 9. Februar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. B. Am 3. Februar 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit des amtlichen Rechtsvertreters, welcher auf die Teilnahme der Anhörung verzichtete, das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 485 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):