Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 12. Oktober 2021 gab der Gesuchsgegner erneut zu Protokoll, nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen und verweigerte jegliches Mitwirken bei der Papierbeschaffung (MI-act. 353 ff.). Mit Schreiben vom 6. September 2022, welches dem Gesuchsgegner gleichentags ausgehändigt worden war, forderte das MIKA den Gesuchsgegner erneut auf, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und dem MIKA unverzüglich gültige Reisedokumente oder andere Identitätspapiere vorzulegen (MI-act. 362 f., 368).