Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.6 / sp ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 9. Februar 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner B._____ alias B._____, von Gambia, alias B._____, von Senegal, alias A._____, von Gambia z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Rathausgasse 9, 5000 Aarau, vertreten durch M.A. HSG in Law and Economics Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Juni 2016 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags in Altstätten um Asyl (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 f.; 7). Mit Entscheid vom 28. Februar 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners vom 7. Juni 2016 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am 25. April 2017 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 18 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 23. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte unter anderem um Erlaubnis, sich bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 28 ff.). Mit Entscheid vom 20. April 2017 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein (MI-act. 33 ff.), womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 28. Februar 2017 in Rechtskraft erwuchs. Das SEM setze die Ausreisefrist neu auf den 19. Mai 2017 an (MI-act. 38 f.). Anlässlich des Ausreisegesprächs gab der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 16. Mai 2017 an, nicht wieder in sein Heimatland ausreisen zu wollen und nicht bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirken zu können (MI-act. 43 f.). Daraufhin ersuchte das MIKA das SEM gleichentags um Vollzugs- unterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 45 f.). Am 14. Juni 2017 gab der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Rayonauflage zu Protokoll, er habe bisher keine Schritte bezüglich der Papierbeschaffung unternommen (MI- act. 53). Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 grenzte das MIKA den Gesuchsgegner gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; heute Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]) auf das Gebiet des Kantons Aargau ein und gleichzeitig gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG aus dem Gebiet der Stadt Aarau aus (MI-act. 54 ff.). Die Verfügung wurde dem Gesuchs-gegner gleichentags eröffnet (MI-act. 61). -3- Am 14. Juni 2017 ersuchte das MIKA das SEM erneut um Vollzugsunterstützung, nachdem der Gesuchsgegner seine Mitwirkung zur Papierbeschaffung verweigert hatte (MI-act. 66 f.). Am 19. Juni 2017 setzte das SEM das MIKA in Kenntnis, dass der Gesuchsgegner auf die Liste der zentralen Befragung von Gambia und Senegal gesetzt worden sei (MI- act. 68). Am 26. September 2017 nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung mit einer Delegation der Republik Senegal teil (MI-act. 79, 89 f.). Gleichentags teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner als Verifikationsfall beurteilt worden sei (MI-act. 89, 91). Am 13. Dezember 2017 nahm der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung mit einer Delegation der Republik Gambia teil (MI-act. 98 f.). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Befragung durch die gambische Delegation nicht anerkannt worden sei (MI-act 104 f.). Am 18. Dezember 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die gambische Delegation eine Herkunft aus Senegal vermute (MI-act. 106). Mit E-Mail vom 7. Juni 2019 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner gemäss Angaben der senegalesischen Delegation vom September 2017 B. heisse und vermutlich aus Senegal stamme (MI- act. 199). Am 25. September 2019 nahm der Gesuchsgegner erneut an der zentralen Befragung mit einer Delegation der Republik Senegal teil und wurde als Verifikationsfall beurteilt (MI-act. 222 f., 226 f.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 informierte das SEM das MIKA darüber, dass der Gesuchsgegner an der zentralen Befragung durch eine Delegation der Republik Senegal mit senegalesischem Akzent gesprochen und behauptet habe, er sei aus Gambia. Zudem habe der Gesuchsgegner die Telefonnummer seiner Schwester, welche in Senegal lebe, mitgeteilt (MI- act. 228). Mit E-Mail vom 21. Februar 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner gemäss der offiziellen Mitteilung des senegalesischen Aussenministeriums von den senegalesischen Behörden nicht anerkannt worden sei und eine Herkunft aus Mali vermutet werde (MI-act. 238). Folglich nahm der Gesuchsgegner am 10. März 2020 an der zentralen Befragung durch eine Delegation von Mali teil (MI-act. 239 f.). Mit Schreiben vom 18. März 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner – nachdem er sich geweigert hatte, mit der malischen Delegation zu kooperieren – von den malischen Behörden nicht anerkannt worden sei (MI-act. 245 f.). Am 6. April 2020 informierte das SEM das MIKA darüber, dass für die zweite Hälfte 2020 die nächste zentrale Befragung durch die Delegation der Republik Gambia geplant sei (MI-act. 246). -4- Gemäss Vollzugs- und Erledigungsbericht des MIKA vom 4. September 2020 galt der Gesuchsgegner ab dem 22. Juli 2020 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 294) und wurde am 12. Januar 2021 im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus den Niederlanden in die Schweiz rücküberstellt (MI- act. 297 f.). Am 18. Januar 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchs- gegner auf die Liste für die nächste zentrale Befragung durch eine Delegation der Republik Gambia gesetzt worden sei (MI-act. 312). Mit E- Mail vom 19. März 2021 informierte das SEM das MIKA, dass der Gesuchs- gegner von der Delegation der Republik Gambia nicht anerkannt worden sei (MI-act. 323). Mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Februar 2021 wurde der Gesuchsgegner wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und der mehrfachen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten ver- urteilt und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für sechs Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 342 ff.). Am 9. Juni 2021 beauftragte das MIKA das Bezirksgefängnis Zofingen mit der Durchsuchung der Effekten des Gesuchsgegners auf Reise- oder Identitätspapiere (MI-act. 329 f.), worauf das Bezirksgefängnis Zofingen dem MIKA mit E-Mail vom 9. Juni 2021 mitteilte, dass keine Ausweis- papiere beim Gesuchsgegner gefunden worden seien (MI-act. 332). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 12. Oktober 2021 gab der Gesuchsgegner erneut zu Protokoll, nicht in seinen Heimatstaat zurück- kehren zu wollen und verweigerte jegliches Mitwirken bei der Papier- beschaffung (MI-act. 353 ff.). Mit Schreiben vom 6. September 2022, welches dem Gesuchsgegner gleichentags ausgehändigt worden war, forderte das MIKA den Gesuchsgegner erneut auf, bei der Papier- beschaffung mitzuwirken und dem MIKA unverzüglich gültige Reisedokumente oder andere Identitätspapiere vorzulegen (MI-act. 362 f., 368). Am 6. September 2022 beauftragte das MIKA die Justizvollzugsanstalt Lenzburg mit der Durchsuchung der Effekten des Gesuchsgegners auf Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente, die auf die Identität der Person Hinweise geben könnten (MI-act. 366 f.). In der Folge informierte die Justizvollzugsanstalt Lenzburg das MIKA darüber, dass die Kontrolle der Zelle sowie der persönlichen Effekten bezüglich eines Identitätspapiers negativ verlaufen seien (MI-act. 372 f.). -5- Am 9. September 2022 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt und am 10. September 2022 aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 364, 376 f.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner am 9. September 2022 die Anordnung der Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat (MI-act. 382 ff.). Mit Urteil vom 12. September 2022 wurde die angeordnete Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat bis zum 9. Oktober 2022 durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (WPR.2022.60; MI- act. 400 ff.). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022, überreicht am 25. Oktober 2022, stellte das SEM erneut einen Identifizierungsantrag an die malischen Behörden (MI-act. 436). Die durch das MIKA angeordneten Verlängerungen der Durchsetzungshaft wurden mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2022 (WPR.2022.69; MI-act. 422 f.), vom 9. Dezember 2022 (WPR.2022.86; MI-act. 467 ff.) letztmals bis zum 9. Februar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. B. Am 3. Februar 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit des amtlichen Rechtsvertreters, welcher auf die Teilnahme der Anhörung verzichtete, das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 485 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 9. April 2023, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Bezirksgefängnis Aarau vollzogen. C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft verzichte (MI-act. 486). D. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 wurde die Anordnung der Haft- verlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechts- -6- vertreter und der bestellten Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 8. Februar (Eingang) zugestellt (act. 7 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haft- verlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Während die bestellte Rechtsvertreterin ausdrücklich auf Stellungnahme verzichtete (act. 15) reichte der amtliche Rechtsvertreter am 8. Februar 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate sei nicht zu bestätigen (act. 16 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richter- lichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das ange- rufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungs-haft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einrei- chung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundes- gerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 9. Februar 2023, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.86 vom 9. Dezember 2022; MI-act. 467 ff.). Am 3. Februar 2023 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI- act. 486). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder -7- Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs- entscheid vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 12. September 2022 festgestellt wurde, liegt mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Februar 2021 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.60 vom 12. September 2022, Erw. II/2.2.; MI-act. 405). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Gemäss der Anordnung des SEM hätte der Gesuchsgegner die Schweiz bis zum 25. April 2017 (ablehnender Asylentscheid; Ml-act. 18 ff.) bzw. 19. Mai 2017 (Neuansetzung Ausreisefrist; Ml-act. 38 f.) verlassen müs- sen. In der Folge lief die dem Gesuchsgegner angesetzte Frist am 19. Mai 2017 ab, ohne dass dieser aus der Schweiz ausgereist wäre. Offensichtlich war der Gesuchsgegner zwischen dem 22. Juli 2020 und seiner Rückführung aus der Niederlande vom 12. Januar 2021 dennoch aus der Schweiz ausgereist. Zwar hatte der Gesuchsgegner, nachdem er mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 23. Februar 2021 im Sinne von Art. 66a StGB des Landes verwiesen wurde, keine -8- Möglichkeit, die Schweiz selbständig zu verlassen, da er seit dem Urteil im Strafvollzug war und unmittelbar anschliessend in Administrativhaft genommen wurde. Die Einräumung einer Ausreisemöglichkeit erweist sich jedoch, in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu unmittelbar an eine Ausschaffungshaft anschliessende Durchsetzungs- haft (Urteil des Bundesgerichts 2C_712/2022 vom 2. November 2022), als nicht zwingend, zumal der Gesuchsgegner bereits eine frühere Ausreise- frist verstreichen liess und sich vorliegend weigert, selbständig auszu- reisen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Gesuchsgegner nach wie vor weder bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück- zukehren, noch bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken (MI-act. 454), womit die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach wie vor in seinem persönlichen Verhalten begründet liegt. Das erneute Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, wonach dieser staatenlos sei und nicht gezwungen werden könne, Reise- papiere zu beschaffen, die man gar nicht beschaffen könne (act. 16 f.), vermag an der Ausgangslage nichts zu ändern. Die Republik Mali verweigerte eine Anerkennung des Gesuchsgegners bislang nur deshalb, weil er sich anlässlich den bisherigen Befragungen gänzlich weigerte mit der malischen Delegation zu kooperieren (MI-act. 246), obwohl der Gesuchsgegner denn bei der Befragung durch eine gambische Delegation behauptete, von Mali zu stammen (MI-act. 466). Vor diesem Hintergrund ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Behauptungen des Gesuchs- gegners, keine Papiere beschaffen zu können bzw. bei der Geburt in keinem Westafrikanischen Land registriert worden zu sein, lediglich vor- geschoben sind. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bisher hat keine der angefragten Delegationen den Gesuchsgegner anerkannt. Der erneut an die Republik Mali gerichtete Identifizierungsantrag vom 20. Oktober 2022 ist noch offen und wird gemäss Mitteilung des SEM nicht in absehbarer Zeit beantwortet werden -9- (MI-act. 436). Folglich konnten für den Gesuchsgegner keine Ersatzreise- dokumente ausgestellt werden, was seine Ausreise momentan ver- unmöglicht. Da der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit nicht gegen seinen Willen ausgeschafft werden kann, bestehen nach wie vor keine Vollzugs- perspektiven, womit die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (vgl. MI- act. 486). 4. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Wie nachfolgend dargelegt, ist es dem MIKA angesichts des unkooperativen Verhaltens des Gesuchsgegners nur beschränkt möglich, überhaupt geeignete Massnahmen einzuleiten (vgl. hinten Erw. 5.3). Sodann wurden mehrere Schritte zur Identitätsabklärung des Gesuchsgegners vorgenommen und mit den entsprechenden Behörden bzw. Vertretungen der Länder Senegal, Gambia, Mali und Niger auch mehrmals Kontakt aufgenommen (vgl. MI-act. 395, 436, 450, 463). Dies ganz im Gegensatz zur Fallkonstellation des vom Gesuchsgegner vorgebrachten Urteils des Bundesgerichts, wo die Vollzugsbehörden untätig blieb bzw. mit der Anfrage an die zuständige Botschaft über Monate zuwartete (BGE 139 I 206, Erw. 2.3). Dies ist vorliegend ausweislich der Akten nicht der Fall. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich - 10 - die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der be- willigten Haft bereits seit fünf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 10. September 2022 – 9. Februar 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 9. März 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 9. März 2024 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 3. Februar 2023 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 9. April 2023, 12.00 Uhr an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat nach wie vor keine Identitätspapier beschafft und legt ein unkooperatives und widersprüchliches Verhalten bei deren Beschaffung und der Abklärung seiner Identität an den Tag. Dies, indem er nach wie vor widersprüchlich Auskunft darüber erteilt, woher er stammen soll und sich immer noch weigert, seine Schwester anzurufen, welche wohl bei der Papierbeschaffung helfen könnte (MI-act. 485 f.). So gab der Gesuchsgegner zunächst Gambia als Herkunftsstaat an (vgl. MI-act. 4), anlässlich der Befragung mit der gambischen Delegation führte er jedoch aus, aus Mali zu stammen (MI-act. 466). Beim Treffen mit der malischen Delegation gab der Gesuchsgegner damals noch an, nicht von Mali zu stammen, sondern von Gambia und von Senegal (MI-act. 246). Damit hat der Gesuchsgegner offensichtlich nicht alle Schritte unternommen, die für die Ermöglichung seiner Ausreise notwendig sind. Die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG sind somit erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA - 11 - entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchs- gegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung bzw. Verlängerung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren bzw. bei der Abklärung seiner Identität mitzuwirken. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durchsetzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraus- setzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 12. September 2022 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.60 einreichen. - 12 - IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seiner Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 3. Februar 2023 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 9. April 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der amtliche Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2022.60 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (amtlicher Vertreter und bestellte Vertreterin, je im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 9. Februar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Berger