Weiter kann der Gesuchsgegner nichts davon ableiten, wenn er sagt, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den slowenischen Ausweisen um Fälschungen handle. So führte er im Rahmen der heutigen Verhandlung aus, dass sein echter kosovarischer Führerschein nach bestandener Prüfung durch das Strassenverkehrsamt ausgestellt wurde (Protokoll S. 3, act. 31). Somit musste dem Gesuchsgegner klar sein, dass er durch das Bezahlen einer hohen Gebühr keine legalen slowenischen Ausweise erwerben kann und er durfte dementsprechend nicht davon ausgehen, dass die slowenischen Ausweise echt seien.