Wenn die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners vorbringt, er habe mit dem gefälschten Ausweis keine Behörden täuschen wollen, kann ihr nicht gefolgt werden. So hat der Gesuchsgegner im Rahmen der heutigen Verhandlung selbst zugegeben, die slowenischen Dokumente erstanden zu haben, damit er ohne Visum in Europa reisen könne (Protokoll S. 3, act. 31). Somit hat er absichtlich seine kosovarische Nationalität verschleiert und es kann ohne Weiteres von einer Täuschungsabsicht ausgegangen werden. Weiter kann der Gesuchsgegner nichts davon ableiten, wenn er sagt, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den slowenischen Ausweisen um Fälschungen handle.