Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 2. August 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 40 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags um 15.02 Uhr eröffnet (MI-act. 43), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.