Am 2. August 2023, 15.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt (MI-act. 44 ff.), welches ihn mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum wegwies (MI-act. 40 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 2. August 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 44 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.