Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.69 / nk ZEMIS [***] Urteil vom 4. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Käser Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Kosovo amtlich vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 1. August 2023 wurde der Gesuchsgegner anlässlich einer Verkehrskontrolle in Würenlos von der Kantonspolizei Aargau angehalten (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 5 f.). Dabei wies er sich mit einer totalgefälschten slowenischen Identitätskarte sowie einem totalgefälschten slowenischen Führerausweis aus (MI-act. 6). Zusätzlich wurde ein zerrissener albanischer Führerschein sichergestellt (MI-act. 6). Nach Abschluss der strafprozessualen Massnahmen wurde dem Gesuchsgegner um 15.58 Uhr die migrationsrechtliche Festnahme eröffnet (MI-act. 6). Am 2. August 2023, 15.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt (MI-act. 44 ff.), welches ihn mit sofort vollstreckbarer Verfügung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum wegwies (MI-act. 40 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 2. August 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 44 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 1. August 2023, 15.58 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durch- führung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 31). -3- Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3 f., act. 31 f.): 1. Die mit Verfügung vom 2. August 2023 angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und die Gesuchstellerin sei anzuweisen den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sobald Reisedokumente und Flugticket vorliegen. 2. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer durch das Verwaltungsgericht zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 3. Rechtsanwältin Tamara De Caro, substituiert durch die Sprechende, sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 1. August 2023, 15.58 Uhr, aus der strafprozessualen Haft entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 4. August 2023, 10.30 Uhr; das Urteil wurde um 11.15 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -4- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 2. August 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 40 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags um 15.02 Uhr eröffnet (MI-act. 43), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als sich im Verlaufe der heutigen Verhandlung herausgestellt hat, dass sich die Identitätskarte wohl bei der Familie des Gesuchsgegners im Kosovo befindet und der Vater diese in die Schweiz schickt, sobald sie gefunden wurde (Protokoll S. 3, act. 31). Sobald diese beim MIKA angekommen sei, könne sofort ein unbegleiteter Flug in den Kosovo gebucht werden (Protokoll S. 3, act. 31). -5- 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner wies sich anlässlich der Verkehrskontrolle gegenüber der Kantonspolizei Aargau mit einer gefälschten slowenischen Identitätskarte sowie einem gefälschten slowenischen Führerausweis aus (MI-act. 6). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbstständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2 sowie BGE 122 II 49, Erw. 2a). In diesen Fällen ist die Untertauchensgefahr dementsprechend regelmässig zu bejahen. -6- Wenn die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners vorbringt, er habe mit dem gefälschten Ausweis keine Behörden täuschen wollen, kann ihr nicht gefolgt werden. So hat der Gesuchsgegner im Rahmen der heutigen Verhandlung selbst zugegeben, die slowenischen Dokumente erstanden zu haben, damit er ohne Visum in Europa reisen könne (Protokoll S. 3, act. 31). Somit hat er absichtlich seine kosovarische Nationalität verschleiert und es kann ohne Weiteres von einer Täuschungsabsicht ausgegangen werden. Weiter kann der Gesuchsgegner nichts davon ableiten, wenn er sagt, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den slowenischen Ausweisen um Fälschungen handle. So führte er im Rahmen der heutigen Verhandlung aus, dass sein echter kosovarischer Führerschein nach bestandener Prüfung durch das Strassenverkehrsamt ausgestellt wurde (Protokoll S. 3, act. 31). Somit musste dem Gesuchsgegner klar sein, dass er durch das Bezahlen einer hohen Gebühr keine legalen slowenischen Ausweise erwerben kann und er durfte dementsprechend nicht davon ausgehen, dass die slowenischen Ausweise echt seien. Der Gesuchsgegner äusserte sich zwar anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA und im Rahmen der heutigen Verhandlung dahingehend, dass er bereit sei, die Schweiz in Richtung Kosovo zu verlassen (MI-act. 45; Protokoll S. 3, act. 31). Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere angesichts der Verwendung gefälschter Ausweise, erscheint die geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners – indes als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Kosovo verlassen würde. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 31). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -7- 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung ist – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners – nicht ersichtlich. Wie gesehen bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, weshalb ein Aufenthalt in der Wohnung des Bruders des Gesuchsgegners in Verbindung mit einer Meldepflicht keinesfalls zielführend wäre – wäre es dem Gesuchsgegner doch möglich, sich den Behörden bis zum Rückführungszeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald das Rückreisedatum bekannt ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Die Vertreterin des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners ihre Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung -8- gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 2. August 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 31. Oktober 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtliche Rechtsvertreterin wird MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Baden, bestätigt. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners ihre detaillierte Kostennote einzureichen. -9- Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Clavadetscher Käser