Der Gesuchsgegner macht geltend, er leide an Herzproblemen und an Schlafstörungen. (Protokoll S. 2, act. 30). Dem Gesuchsgegner seien wegen seiner Herzprobleme Medikamente verschrieben worden. (Protokoll S. 2, act. 30). Hierzu ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Darüber hinaus macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.