Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Gesuchsgegner bis zu seiner jüngst erfolgten Verhaftung während längerer Zeit als unbekannten Aufenthalts galt (MIact. 169) und aufgrund seiner Weigerung, die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen, ist davon auszugehen, dass er sich der Ausschaffung entziehen wird.