Daran ändert auch nichts, dass er sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer Ausreise nach Frankreich bereit erklärte (MI-act. 192). Er weist im Rahmen der heutigen Verhandlung zwar auf eine traditionelle Heirat mit seiner Partnerin in Frankreich hin (Protokoll S. 3, act. 31). Da jedoch weder in den Akten noch in den Effekten des Gesuchsgegners eine Aufenthaltsbewilligung für Frankreich vorhanden ist, ist zu bezweifeln, dass der Gesuchsgegner über ein solche verfügt. Eine alternative Ausreise nach Frankreich steht damit nicht zur Diskussion.