5. November 2020 sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 2. August 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Sri Lanka zu verlassen (MI-act. 67 f., 188 ff.). In dieser konstanten Weigerung, der Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Daran ändert auch nichts, dass er sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer Ausreise nach Frankreich bereit erklärte (MI-act. 192).