Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners geltend macht, seine Rückführung nach Sri Lanka sei aufgrund des Non-Refoulement-Gebots nicht möglich, kann ihm nicht gefolgt werden. Nachdem das SEM nicht auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 26. Januar 2022 eintrat, weil er weiterhin über keine Flüchtlingseigenschaft verfügt, kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner keinen Schutz in der Schweiz benötigt.