Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 5. November 2020 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen. Ausserdem gab er an, seinen Reisepass dem Schlepper abgegeben zu haben (MI-act. 67 f.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM am darauffolgenden Tag um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 81 f.). Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 trat das SEM nicht auf ein Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners ein (MI-act. 109 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2022 nicht ein (MI-act. 122 ff.).