3. Die mit Urteil vom 17. Mai 2023 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2023.39, Erw. II/3.1 ff.; MI-act. 272 ff.). Insbesondere da der Gesuchsgegner weiterhin nicht bereit ist nach Algerien zurückzukehren und auch keine erkennbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Reisedokumenten unternommen hat (MI-act. 290 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MIact. 291). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.