D. Mit Verfügung vom 7. August 2023 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsrechtlichen Akten (Aktenversand 8. August 2023) dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 9. August 2023, 14.00 Uhr (Eingang) zugestellt (act. 6, 9 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Es ging keine Stellungnahme ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Da keine Stellungnahme des amtlichen Vertreters eingegangen ist, wird aufgrund der Akten entschieden.