Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.67 / nk ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 11. August 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Algerien amtlich vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Rue Saint Pierre 8, 1701 Fribourg Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 1. Februar 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und In- tegration [MI-act.] 112 ff.). Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgeg- ners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheids zu verlassen, und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 112 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juli 2022 nicht ein (MI-act. 141 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 26. März 2022 von der Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.00, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MI-act. 31 ff.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 30. Mai 2022 gab der Gesuchsgeg- ner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) an, dass er nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren wolle (MI- act. 121). Mit Schreiben vom 8. August 2022 forderte das SEM den Gesuchsgegner auf, die Schweiz bis am 15. August 2022 zu verlassen, und ermahnte ihn, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (MI-act. 153). Am 15. September 2022 wurde der Gesuchsgegner von der Stadtpolizei Zürich wegen Verdachts eines versuchten Einbruchdiebstahls in ein Einfa- milienhaus verhaftet (MI-act. 163 ff., 175 ff.). Am 17. September 2022 wurde er vom Zwangsmassnahmengericht Zürich in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 183 ff.) und am 22. September 2022 in das Zentralgefäng- nis Lenzburg überstellt (MI-act. 182). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wurde der Gesuchsgegner vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis am 15. März 2023 in Sicherheitshaft versetzt (MI- act. 199 ff.). Mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 1. März 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfa- cher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von acht Monaten (unter Anrechnung von 168 Tagen Untersu- chungshaft) und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Ausserdem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Eintragung im Schenge- ner Informationssystem wurde verzichtet (MI-act. 213 ff.). -3- Zwecks Abklärung der Identität des Gesuchsgegners stellte das SEM meh- rere Anfragen an das algerische Konsulat (MI-act. 1 ff., 6 f., 188 f.), letzt- mals am 14. März 2023 (MI-act. 211 f.). Diese blieben bislang unbeantwor- tet. Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 17. April 2023 gab der Gesuchs- gegner gegenüber dem MIKA wiederum an, dass er nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren wolle und er auch nicht bereit sei, bei der Beschaf- fung von Reisepapieren mitzuwirken (MI-act. 229 ff.). Anhand einer Lingua-Sprachanalyse vom 12. Mai 2023 wurde festgestellt, dass der Gesuchsgegner eindeutig in Algerien sozialisiert wurde (MI- act. 247). Der Gesuchsgegner wurde am 15. Mai 2023, 7.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 249) und durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Mit Urteil vom 17. Mai 2023 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 14. August 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.39 [MI-act. 267 ff.]). Am 3. Juni 2023 stellte das SEM eine weitere Anfrage an das algerische Konsulat zwecks Abklärung der Identität des Gesuchsgegners (MI- act. 279 f.). Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 stellte das MIKA ein Rechtshilfeersuchen an Interpol Bern betreffend die Abklärung der Identität des Gesuchsgegners (MI-act. 288). B. Am 28. Juli 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 290 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 76 AIG und Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 14. November 2023, 12.00 Uhr, verlängert. -4- 2. Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gerhörs vor dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 291). D. Mit Verfügung vom 7. August 2023 wurde die Anordnung der Haftverlänge- rung samt den migrationsrechtlichen Akten (Aktenversand 8. August 2023) dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 9. August 2023, 14.00 Uhr (Eingang) zugestellt (act. 6, 9 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Es ging keine Stellungnahme ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Da keine Stellungnahme des amtlichen Vertreters eingegangen ist, wird aufgrund der Akten entschieden. 2. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 3. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 14. August 2023 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.39 vom 17. Mai 2023; MI-act. 267 ff.). Das MIKA ordnete am 28. Juli 2023 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an das rechtliche Gehör verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 291). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. -5- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit rechtskräftigem Urteil vom 1. März 2023 wurde der Gesuchsgegner von der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg gestützt auf Art. 66a StGB für fünf Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 213 ff.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Wie im Urteil vom 17. Mai 2023 festgestellt wurde, erweist sich die zwangsweise Rückführung nach Algerien als sehr schwierig, jedoch nicht als unmöglich (vgl. WPR.2023.39, Erw. II/2.3; MI-act. 272). Den Akten ist nichts zu entnehmen, wonach sich an dieser Sachlage etwas geändert hätte. Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. -6- 3. Die mit Urteil vom 17. Mai 2023 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2023.39, Erw. II/3.1 ff.; MI-act. 272 ff.). Insbesondere da der Gesuchsgegner weiterhin nicht bereit ist nach Algerien zurückzukehren und auch keine erkennbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Reisedokumenten unternommen hat (MI-act. 290 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MI- act. 291). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 15. Mai 2023 – 14. August 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 14. November 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 14. November 2023 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 14. November 2023, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. -7- Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 17. Mai 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.39 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung -8- einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 28. Juli 2023 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 14. November 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird MLaw Julian Burkhalter, Fribourg, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -9- Aarau, 11. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Berger