Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt vor, die Durchsetzungshaft werde keine Veränderung im Verhalten des Gesuchsgegners bewirken, da dieser mehrfach klar geäussert habe, er sei nicht bereit nach Russland zurückzugehen und er diese Haltung durch den bereits sehr lang andauernden Hungerstreik deutlich manifestiert habe. Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren.