5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit 9 ½ Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft vom 27. Oktober 2022 – 11. August 2023). Die sechsmonatige Frist hat damit bereits am 26. April 2023 geendet und die Haft kann i.S.v. Art. 79 Abs. 2 AIG längstens bis zum 26. April 2024 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 27. Juli 2023 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 11. Oktober 2023, 12.00 Uhr, an.