Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass, wenn sich der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners aufgrund des Hungerstreiks akut verschlechtern würde, die Möglichkeit besteht, diesen zur Zwangsernährung in ein Spital einzuweisen (MI-act. 646). Damit ist insbesondere auch die gesundheitliche Betreuung des Gesuchsgegners gewährleistet. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.