3. Da der Gesuchsgegner die Teilnahme an der Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigert hat und der Rechtsvertreter den Haftvollzug nicht bemängelt (act. 11 ff.), ist vorliegend davon auszugehen, dass bezüglich der Haftbedingungen keine Beanstandungen vorliegen. Die Hafterstehungsfähigkeit wurde mit ärztlichem Bericht vom 18. Juli 2023 bestätigt (MIact. 638 ff.). Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass, wenn sich der Gesundheitszustand des Gesuchsgegners aufgrund des Hungerstreiks akut verschlechtern würde, die Möglichkeit besteht, diesen zur Zwangsernährung in ein Spital einzuweisen (MI-act. 646).