Eine Ausschaffung wäre nur möglich, wenn der Gesuchsgegner seinen Reisepass den Behörden aushändigen würde, was er vorderhand aber nicht tut. Es ist daher nicht ersichtlich wie der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit gegen seinen Willen ausgeschafft werden kann, weshalb nach wie vor keine Vollzugsperspektiven bestehen, womit die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Inwiefern eine andere, mildere Massnahme den Gesuchsgegner zur Kooperation bei der Ausreise bewegen könnte, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. - 10 -