Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die russischen Behörden haben dem Rückübernahmeantrag des SEM noch nicht zugestimmt und es ist gemäss Auskunft des SEM nicht abschätzbar, wann mit einer Antwort zu rechnen ist (MI-act. 577). Somit ist eine Ausschaffung des Gesuchsgegners nach Russland gegen seinen Willen momentan nicht möglich. Eine Ausschaffung wäre nur möglich, wenn der Gesuchsgegner seinen Reisepass den Behörden aushändigen würde, was er vorderhand aber nicht tut.