2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Gesuchsgegner hat die Teilnahme an der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA am 27. Juli 2023 verweigert (MI-act. 687). Somit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach wie vor weder bereit ist, freiwillig nach Russland zurückzukehren, noch bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken, womit die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach wie vor in seinem persönlichen Verhalten begründet liegt. -9-