, 477 ff.). Damit liegen sogar zwei rechtskräftige Wegweisungsentscheide vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.56 vom 14. Juli 2023, Erw. II/2.2.; MI-act. 651 ff.). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 und vom 11. Januar 2023 ordnete das SEM jeweils an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen (MI-act. 34 ff., 326 ff.). Diese Frist hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen.