2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 14. Juli 2023 festgestellt wurde, verweigerte das SEM am 29. Juli 2022 dem Gesuchsgegner die vorübergehende Schutzgewährung und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 34 ff.). Die Wegweisung wurde durch das SEM im Rahmen der Abweisung des Asylgesuchs mit Entscheid vom 11. Januar 2023 bestätigt (MI-act. 326 ff.). Beide Entscheide des SEM wurden vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich bestätigt (MIact. 107 ff., 435 ff., 477 ff.).